Gemeinde Eichkögl

Nr. 30
A-8322 Eichkögl

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Information zur "Verbrennung von biogenen Materialien außerhalb genehmigter Anlagen“

Ganzjähriges Verbrennungsverbot!
Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. Nr. 405/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 108/2001) ist das Verbrennen von Materialien pflanzlicher Herkunft aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus und
Hofbereich, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub außerhalb genehmigter Anlagen grundsätzlich ganzjährig verboten!


Ausnahme - Brauchtumsfeuer
In der Steiermark dürfen Materialien pflanzlicher Herkunft in trockenem Zustand im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ausschließlich am Karsamstag sowie am 21. Juni (Sonnwendfeier) verbrannt werden. Das Abbrennen an anderen Tagen (z.B. Verlegung des Osterfeuers auf den "kleinen Ostersonntag" wegen Schlechtwetters am Karsamstag) oder die Verlegung der Sonnwendfeier auf ein Wochenende ist nicht erlaubt!


Was gilt als Brauchtumsfeuer ?
Als Brauchtumsfeuer gelten jeweils die am KARSAMSTAG und zur SONNWENDE (21. Juni) entzündeten Feuer. Ein Verschieben dieser Brauchtumsfeuer, z.B. nach Schlechtwetter auf das folgende Wochenende ist nicht erlaubt.


Vorrang für die stoffliche Verwertung!
Nach den Bestimmungen der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992 i. d. F. BGBl. Nr. 456/1994) sind Materialien pflanzlicher Herkunft im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Biomüllsammlung (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle)
zuzuführen

Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien!


TIPP: Wenn Sie trotzdem am Karsamstag oder am 21. Juni ein Brauchtumsfeuer entzünden, verwenden Sie nur trockenen Baum- und Strauchschnitt und beachten Sie die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes (LGBl. Nr. 49/1985 i. d. F. LGBl. Nr. 63/2001). Danach ist das Verbrennen im Freien nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!


VORSICHT: Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft.



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